RECHTSANWALT - Strafrecht und Zivilrecht in Berlin - Anwaltskosten - Strafrecht - Prozeßkostenhilfe
Bartholomäus Kononowicz
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Anwaltskosten - RVG

Die Anwaltsgebühren und Auslagen sind gesetzlich im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt. Das RVG bestimmt welche Gebühren in welcher Höhe anfallen. Dabei richtet sich die Höhe der einzelnen Gebühren meist am Gegenstandswert, wobei auch Gegenstandswert unabhängige Rahmengebühren vorgegeben werden. Das RVG sieht aber auch die Möglichkeit vor, eine Honorarvereinbarung zu schließen, die beispielsweise als Pauschalhonorar oder aber als Stundenhonorar unter bestimmten Voraussetzungen auch als Erfolgshonorar ausgestaltet sein kann.

Anwaltskosten - Erstberatung

Eine Erstberatung dient dazu, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage zu verschaffen und Ihnen Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Sie Ihr Rechtsproblem am besten lösen können. Das Honorar für eine Erstberatung ist für Verbraucher auf netto 190,- EUR begrenzt und hängt vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Erstberatung ab.

Anwaltskosten - Aussergerichtliche Vertretung

Beauftragen Sie den Anwalt mit der aussergerichtlichen Vertretung, so entsteht bei entsprechender Leistung nach dem RVG eine sogenannten Geschäftsgebühr. Als aussergerichtliche Vertretung ist dabei das anwaltliche Handeln gegenüber Dritten unabhängig vom Kommunikationsmittel zu verstehen. Abhängig von der Fallkonstellation schließen wir entweder Honorarvereinbarungen oder rechnen nach dem RVG ab. Eine vorherige Beratung bzgl. der voraussichtlichen Kosten ist dabei selbtverständlich kostenlos.

Anwaltskosten - Verfahrensgebühr

Wird der beauftragte Anwalt gerichtlich tätig, beantragt er beispielsweise einen Mahnbescheid, wird eine sogenannte Verfahrensgebühr ausgelöst. Auch diesbezüglich ist eine Honorarvereinbarung möglich und häufig auch sinnvoll.

Anwaltskosten - Terminsgebühr

Werden sie bei einem Gerichtstermin von einem Anwalt vertreten, so löst das nach dem RVG eine sogenannte Terminsgebühr aus.

Anwaltskosten - Strafrecht - Rahmengebühren

Da das Strafrecht keinen Gegenstandswert definieren kann, gibt es im Strafrecht sogenannten Rahmengebühren mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag. Diese unterscheiden sich zusätzlich danach, ob es sich um ein Wahlmandat oder um eine Pflichtverteidigung handelt. Besonders im Strafrecht werden Honorarvereinbarungen getroffen, da die gesetzlich vorgesehen Gebühren meist in keiner Relation zu dem Aufwand des Verteidigers und dem Risiko des Mandanten stehen.

Anwaltskosten - Rechtsschutzversicherung

Sind Sie rechtsschutzversichert und haben eine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten, entstehen Ihnen bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten. Aber auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, trägt in der Regel der Gegner die Gerichts- und Anwaltskosten, wenn die Angelegenheit zu Ihren Gunsten entschieden wird.

Anwaltskosten-Beratungsschein-Prozeßkostenhilfe

Verfügen Sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um sich einen Anwalt zu leisten, können Sie bei Gericht einen Beratungsschein für eine anwaltliche Beratung und im Prozeß die sogenannten Prozeßkostenhilfe beantragen. Im Strafrecht wird die Prozeßkostenhilfe durch die Pflichtverteidigung ersetzt.

Die Angst, dass jeder Anruf beim Anwalt gleich Geld kostet, ist völlig unbegründet! Überzeugen Sie sich davon und rufen einfach mal an. Wir vereinbaren einen Termin und besprechen alles weitere in Ruhe. Tel.: 030 - 80 96 26 31.