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Beschlagnahme / Durchsuchung - Anwalt für Strafrecht

Als Anwalt für Strafrecht in Berlin helfe ich, wenn eine Ihrer Sachen beschlagnahmt oder bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt werden soll oder bereits wurde.

Beschlagnahme und Durchsuhung sind Mittel der Ermittlungsbehörden, mit deren Hilfe die Ermittlungsbehörde versucht, Beweise zu sammeln und zu sichern.

Unter Beschlagnahme versteht man die zwangsweise vorgenommene Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen oder die der Einziehung unterliegen, wie z.B. der Führerschein, wenn die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden. Durch die Beschlagnahme werden diese Gegenstände in amtliche Verwahrung genommen und somit dem Zugriff Anderer zur Vermeidung der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlustes von Beweismittel entzogen.

Die Beschlagnahme muss verhältnismäßig sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen im Rahmen einer Straftat notwendig sein. Die Ermittlungsbehörden dürfen jedoch nicht alle Gegenstände beschlagnahmen. In § 97 StPO sind Ausnahmen geregelt. Danach können beispielsweise ärztliche Untersuchungsbefunde nicht beschalgnahmt werden.

Eine Durchsuchung kommt in Betracht, wenn eine Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat vermutet wird und wenn die Durchsuchung zu dessen Ergreifung oder zum Auffinden von Beweismitteln beitragen soll. Auch bei Ditten, die nicht verdächtigt werden, können Durchsuchungen durchgeführt werden. Derartige Durchsuchungen sind zulässig, wenn sie der Ergreifung eines Beschuldigten dienen oder wenn mit der Durchsuchung Spuren einer Straftat verfolgt oder wenn Beweismittel aufgefunden werden sollen. Eine Hausdurchsuchung zur Nachtzeit ist nur in Eilfällen zulässig.

Dem Betroffenen ist auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über die Durchsuchung mit Angabe der Gründe und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände auszuhändigen.

Zufallsfunde, die bei einer Durchsuchung wegen einer anderen Straftat gewonnen werden, können einstweilig beschlagnahmt werden.

Die Beschlagnahme und die Durchsuchung bedürfen grundsätzlich der Anordnung durch einen Richter. Ausnahmsweise, bei Gefahr im Verzug, kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten erfolgen, wobei das Merkmal "Gefahr in Verzug" restriktiv anzuwenden ist.

 

 

 

 

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