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Betrug - Computerbetrug - Versicherungsbetrug - Urkundenfälschung...

 Wurden Sie wegen eines Betrugs oder einer Urkundenfälschung angezeigt?
 Oder wurde Ihnen sogar bereits eine Anklage zugestellt?

 Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen
 Beratungstermin: 030 - 80 96 26 31
 Anwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Kononowicz

Als auf Strafrecht spezialisierter Anwalt vertrete ich Sie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht.

Betrug, Computerbetrug, Versicherungsbetrug, Erschleichen von Leistungen sind Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes, während es sich bei der Urkundenfälschung um ein Fälschungsdelikt handelt.

Ob Betrug, Computerbetrug, Versicherungsbetrug usw., es geht stets darum, dass man durch Täuschen über Tatsachen bei einem anderen einen Irrtum erregt und den anderen dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, wodurch er einen Vermögensschaden erleidet.

Bei den Fälschungsdelikten geht es zumeist um das Herrstellen, Verfälschen oder Gebrauchen von unechten Urkunden oder technischen Aufzeichnungen.

Die Strafandrohungen sind abhängig von der Qualität der Tat zum Teil sehr hoch.


Betrug - Anwalt für Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.



Computerbetrug, Kreditbetrug, Versicherungsbetrug, Untreu....


Urkundenfälschung - Anwalt für Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§... verbunden hat,gewerbsmäßig begeht.

 

Beratungstermin: 030 - 80 96 26 31
Anwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Kononowicz

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